Nachdem mein liebe Anni zugezwackt hat, kam natürlich auch die Forderung der Krankenkasse, mit dem Hinweis, sofern eine Tierhaftpflichtversicherung besteht, gibt es ein Teilungsabkommen, das nicht nach der Schuld gefragt wird, sondern generell ohne weiteres anteilmässig Kosten erstattet werden.
Natürlich ( als Versicherungsmakler ) ist der Hund versichert - aber muß ich dies benennen? - Ich meine nicht und trete mal den Versuch an, die Forderung netgegen zutreten :
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Sehr geehrte Frau XY, hiermit wird bestritten, dass es ein schadensersatzpflichtiges Ereignis am 15.09.2009 um 8:15 Uhr gegeben hat.
Richtig ist:
Am 17.09.2009 um 7:45 Uhr ereignete sich auf dem Wupperuferdamm in Höhe der Kleingartenanlage Ruhlach folgendes Ereignis: Ihr Versicherungsnehmer befuhr den Wupperdamm mit seinem Fahrrad flussabwärts. Die örtliche Beschilderung weist diesen Weg mit Verkehrszeichen Nr. 239 für Fußgänger aus. Des Weiteren ist der Gehweg auch hier zusätzlich in untergeordneter Form ( Schrittgeschwindigkeit ) zur Benutzung für Radfahrer freigegeben, und zwar durch eines Zusatzschildes 1022-10, hier sogar mit dem ausdrücklichen besonderen Hinweis: „ Partner nehmen Rücksicht“.
In einer Gruppe von Hundebesitzern bin ich ebenfalls in gleicher Richtung gelaufen. Ein Radfahrer schrie schon von weitem: „Köter an die Leine! Hunde müssen hier angelangt sein. ...“ Und fuhr flott und ohne jegliche Behinderung durch die zur Seite gegangene und ihre Hunde zum Sitzen gebrachte Gruppe durch. Nachdem er nun so die Stelle passiert hatte, stieg er circa 10 m weiter entfernt direkt in Höhe meines an der Seite sitzenden Hundes Anni ( Spitz ) von seinem Rad ab und griff uns lauthals massiv verbal an. Nachdem er dann zusätzlich mit seiner Hand anfing wild rumzugestigulieren, hat der Hund sich bedroht gefühlt und ihn unverhofft in die Ferse gezwackt /geschnappt.
Dieser Vorfall war völlig unsinnig und unnötig, und wäre nie eingetreten, wenn Ihr Versicherungsnehmer nicht in einer derart aggressiven Art und Weise die Hunde verrückt gemacht hätte. Wie gesagt, dies zumal er die Stelle schon längst passiert hatte.
Nach ewigen Schweigen im Walde kam heute ein Anruf der gesetzlichen Krankenkasse.
Die Schadenshöhe konnte man mir nicht beziffern, angeblich würde das SGB Kapitel 10 eine Pauschalierung in Höhe von 126,00 Euro vorsehen.
Ein Mitverschulden gäbe es nicht, auch wenn ein Fremder, dem man mehrmals sagt, den Hund nicht anzufassen - er es dennoch tut, würde diese Kostenpauschale auslösen ! - ja wo leben wir denn ?
Ich habe nun aufgefordert eine Übersicht der erfolgten Behandlung und Kosten zu übermitteln und weiteres schriftlich zu formuliern. ( sollen die doch arbeiten!)
Als Privatversicherter kann ich nur sagen, selbst die Behandlung von Kratzer und vorsorglicher Tetatnus-Impfung mit Nachkontrolle kostet keine 126,00 Euro !
Ist es denn nicht genug, daß ich rauche und die GKV damit zwangsunterstütze ? Kann eine Forderung einer gesetzlichen Kasse höher als die eines Privatpatienten sein- ich meine Nein !
Na auf den Fortgang bin ich echt gespannt !!!! Anti-Aggressionstraining wäre beim Menschen die passendere Therapie. Bei uns gibt es eine wunderschöne ehemalige Bahntrasse, da kann man diese Sorte Fahrradfahrer täglich mehrmals finden. Ich hab schon überlegt wie ich den Stock beim "Rasenden" in die Speichen bekomme ohne mir die Finger zu brechen. Spaziergänger mit Kindern werden übrigens genau so mies behandelt. Die Krönung ist dann Hund und Kinder. Viel Erfolg und Durchhaltevermögen!
tja, das kommt davon, wenn man gefährliche Kampfspitze hält. Aber ernsthaft und ohne Berücksichtigung der Frage der Haftung dem Grunde nach - ohne Nachweis des Schadens einfach pauschalen Schadensersatz geltend machen - das ist wohl etwas neben der Spur.
Privatversicherte erhalten nur den tatsächlichen Schaden, also Rechnung des niedergelassenen Arztes erstattet.
Die Krankenkasse des gesetzlich Versicherte erhält aus abgetretenen Recht den tatsächlichen Schaden nach § 116 SGB ( 8 ) : Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
ALSO PAUSCHAL ZUR ZEIT 126,00 EURO ! Dies ist natürlich nicht der Betrag den der behandelnde Arzt auch bekommt!
Bei Bagatellschäden provitiert die GKV gesetzlich verankert und gewollt! - ist mir auch neu.
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FINISH :
Habe mit dem Vorgesetzten der BKK telefoniert, wir haben uns nunmehr auf den hälftigen Betrag geeinigt. Der Fall ist somit abgeschlossen.