Der Hund ist für viele Menschen der treue Weggefährte, für den nicht nur das schmackhafteste (Dosen-)Futter aufgetischt und die schönste Hundehütte der Stadt gezimmert, sondern für den manchmal auch um Recht und Gesetz gekämpft wird. Wenn Menschen für ihren Vierbeiner vor Gericht ziehen oder gezogen werden.x0f.x0f. Urteile, die auf den Hund gekommen sind:
Nächtliches Bellverbot
Auch in einem Mischgebiet müssen Hundebesitzer dafür sorgen, dass ihre Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Hier ging es um einen Schäferhund, der unter anderem dann bellte, wenn morgens um 6.30 Uhr ein weiterer Nachbar mit seinem Pritschenwagen auf sein Gewerbegrundstück fuhr. Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab dem Hundehalter auf, den Hund von 22 bis 7 Uhr im Haus zu halten; denn auch in einem Mischgebiet seien nächtliche Ruhezeiten einzuhalten. Nachts wirke sich auch kurzfristiger Lärm „besonders störend aus”. Die Richter hielten Gleiches aber nicht für erforderlich in der Mittagszeit sowie an Sonn- und Feiertagen. Mittags würden übliche Hintergrundgeräusche dafür sorgen, dass das Hundegebell „nicht sonderlich” auffalle. Und an Sonn- und Feiertagen würde zum Beispiel keine Post ausgetragen, so dass der Hund keinen Anlass hätte, einen Briefträger anzubellen (Aktenzeichen: 5 U 152/05).
Münsterländer falsch geparkt
Hat ein Hundehalter seinen Münsterländer trotz Aufforderung durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes unangeleint Gassi geführt, so darf er nicht mit einem Bußgeld von 250 Euro belegt werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt diese Strafe für weit überzogen. Wer mit 0,5 Promille Alkohol im Blut Auto fahre, der werde (neben einem „Punkt” in der Flensburger Sünderkartei) mit 250 Euro Bußgeld belegt; beim Überfahren einer roten Ampel seien nur bei einer Gefährdung oder Sachbeschädigung 200 Euro fällig. Die Richter hielten einen Vergleich mit „nicht ordnungsgemäßem Parken” für angemessen und reduzierten das Bußgeld auf 20 Euro (Aktenzeichen: IV 5 Ss OWi 205/06 - OWi 47/06 IV).
Warnung befreit nicht vor Haftung
Auch ein Warnschild an einem Gartenzaun mit der Aufschrift „Warnung vor dem Hund” (hier drei bis vier Meter neben einem Gartentor angebracht) befreit den Grundstückseigentümer und Hundebesitzer nicht von der Haftung, wenn ein Mann, der den Eigentümer besuchen will, um die Bezahlung einer Rechnung anzumahnen, von dem Schäferhund des Schuldners gebissen wird. Der Eigentümer kann nicht argumentieren, dass der Gebissene „auf eigene Gefahr” gehandelt habe, indem er das Grundstück betreten hatte. Vielmehr wertete das Oberlandesgericht Dresden folgenden Umstand quasi als Einladung zum Betreten: Am Tor war als einzige Möglichkeit, sich anzumelden, eine kleine Glocke angebracht, die gezogen werden konnte. Reagiert auf dieses „leise Bimmeln” in dem rund 50 Meter entfernt liegenden Haus niemand, so entspricht es einem normalen Verhalten, wenn Besucher das Tor durchschreiten, weil sie annehmen, das „zarte Läuten” sei von den Hausbewohnern nicht wahrgenommen worden (Az: 8 U 1440/06).
Herrchen muss Alimente zahlen
Vereinbaren Eheleute nach ihrer Scheidung, dass die Frau den gemeinsam angeschafften Hund betreuen soll und dass der Mann ihr dafür einen monatlichen „Unterhalt” in Höhe von 100 Euro zahlt, so kann der Vertrag nicht vom Mann mit der Begründung gekündigt werden, die Alimente seien zu hoch bemessen. Er muss den Betrag bis zum Tod des Vierbeiners überweisen (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 2 UF 87/05).
Auch Diensthund kostet Steuern
Hält ein Beamter der Bundespolizei einen Diensthund außerhalb der Arbeitszeit in seiner Wohnung, so kann ihn die Kommune für den Vierbeiner zur Hundesteuer veranlagen. Die entsprechende Regelung in der Satzung der Stadt ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der „Zweck” der Haltung des Hundes nicht „Gegenstand des Steuertatbestands” ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass es sich bei der Hundesteuer vergleichbar der Zweitwohnungssteuer um eine „Aufwandsteuer” handele, die „den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung” erfasse. Sie besteuere also „die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit” (Aktenzeichen: 5 UZ 1006/06).
Hunde-Sitting kann verboten werden
Ist in einem Mietvertrag ein generelles Hundehaltungsverbot vereinbart, so darf ein Mieter auch nicht den Vierbeiner eines Bekannten zwei- bis dreimal pro Woche für jeweils vier Stunden bei sich beherbergen, weil ansonsten die Möglichkeit bestünde, das Verbot völlig zu unterlaufen, indem der Mieter einen Dritten als Hundehalter vorschiebt, sich tatsächlich aber selbst um das Tier kümmert und es in seine Wohnung aufnimmt (Amtsgericht Hamburg, 49 C 29/05).
Keine Elektroreize im Hundeseminar
Der Leiter eines Seminars zur Hundeerziehung darf für die Ausbildung der Tiere keine Elektroreizgeräte verwenden. Das Tierschutzgesetz verbietet die Anwendung von Geräten, „die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten der Tiere erheblich einschränken oder es zu Bewegungen zwingen und dem Tier dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen”. Auf die tatsächliche Anwendung kommt es dabei nicht einmal an die Geräte sind als „potenziell gefährlich” zu verbieten (Bundesverwaltungsgericht, 3 C 14/05).